Statuten Wülflinger Forum

gemäss WüF-Gründungs-Versammlung vom 14. Nov. 2013

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  Um die Lesbarkeit dieser Statuten zu vereinfachen, wird die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind Frauen immer mitgemeint
Art. 1 Name und Sitz
  Unter dem Namen “Wülflinger Forum“ (WüF) besteht ein Verein mit Sitz in Winterthur-Wülflingen im Sinne des ZGB, Artikel 60 ff. Es ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Vereinigung.
Art. 2 Zweck
  Der Verein WüF hat zum Zweck: 
  a) Ein Diskussionsforum zu bilden, für Angelegenheiten des öffentlichen Lebens in Wülflingen, für Mitglieder als Einzelpersonen sowie für Vertreter von politischen Parteien und Vereinen; die Diskussionskultur zu pflegen, sowie Interessen und Positionen gegen aussen zu vertreten.
  b) In Wülflingen die Lebensqualität und die Attraktivität für die Bewohner und für Gewerbetreibende zu erhalten und zu steigern.
  c) Als Sprecher und Interessenvertreter aus Wülflingen gegenüber der Stadt aufzutreten und sich intern entsprechend zu organisieren.
  d) In Wülflingen öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, z.B. mit dem Stadtrat, mit dem Ziel der gegenseitigen Information.
Art. 3  Mitgliedschaft
   a) Mitglieder des WüF können natürliche und juristische Personen sein.
   b) Vereinsmitglied kann werden, wer den Zweck des WüF gutheisst, die Zielsetzungen unterstützt, die vorliegenden Statuten anerkennt und den Mitgliederbeitrag regelmässig bezahlt.
   c) Mitglieder wohnen oder arbeiten in der Regel im Stadtkreis Wülflingen oder in angrenzenden Quartieren.
   d) Der Austritt kann jederzeit in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen. Einbezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurück erstattet. Mitglieder, welche ihren Beitrag während zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlen, gelten als ausgetreten. Mitglieder, welche in grober Art und Weise gegen den Vereinszweck verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
II  ORGANISATION
Art. 4  Organe
   Die Organe des WüF sind:
   a)  Mitgliederversammlung
   b)  Vorstand
   c)  Projektgruppen
   d)  Rechnungsrevisoren
Art. 5 Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung ist ordentlicherweise im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.
  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse
   a) Festsetzung und Änderung der Statuten
   b) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
   c) Abnahme der Jahresrechnung nach Entgegennahme des schriftlichen Berichtes der Rechnungsrevisoren
   d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Budgets
   e) Abnahme der Jahresberichte und Informationen aus den Projekten
   f) Festsetzung der Spesen- und Vorstands-Entschädigung
   g) Festlegung des Jahresprogrammes
Art. 6 Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jährlich durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder.
  Die Einladungen haben spätestes 20 Tage vor ihrer Abhaltung, unter Bekannt-gabe der Traktandenliste, schriftlich zu erfolgen.
  Die Einladungen erfolgen an die Adressen gemäss Mitgliederverzeichnis.
  Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung je nach Aktualität einberufen.
  Anträge müssen mind. 14 Tage vor der MV erfolgen.
Art. 7 Beschlussfassung
  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 8 Stimm- und Wahlfähigkeit
  An der Mitgliederversammlung haben alle eingeschriebenen Mitglieder das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
Art. 9 Vorstand
  Der Vorstand wird jährlich durch die MV gewählt und besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich Präsident, Kassier, Aktuar.
  Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selber.
  Der Vorstand besorgt die Vereinsführung und vertritt das WüF nach aussen.
  Falls Vorstandsmitglieder ausscheiden ist der Vorstand berechtigt einen Ersatz einzusetzen.
Art. 10 Zeichnungsberechtigung
  Die rechtsverbindliche Unterschrift für das WüF führt der Präsident zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes.
Art. 11 Präsident
  Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall leitet ein Mitglied des Vorstandes die Sitzung.
  Er setzt die Termine für Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen fest. 
  Allfällige Adressänderungen sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Art. 12 Aktuar
  Der Aktuar führt das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstands- Sitzungen. 
Art. 13 Kassier
  Dem Kassier obliegt das Rechnungswesen. Er hat namentlich ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder zu führen und laufend nachzutragen.
  Der Kassier besorgt den Einzug des Jahresbeitrages und mahnt säumige Zahler.  
  Der Kassier schliesst die Jahresrechnung jeweils auf den 31. Dezember ab. 
Art. 14 Rechnungsrevisoren
  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr die Rechnungs-Revisoren. Diese bestehen aus zwei Mitgliedern sowie einem Ersatz.
  Den Rechnungsrevisoren obliegt:
   a) Die Überprüfung der Jahresrechnung
   b) Die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
IV FINANZIERUNG
Art. 15 Mitgliederbeitrag
  Die Kosten des WüF werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden gedeckt. Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge von Vereinen, Vereinigungen und Einzelpersonen werden entsprechend abgestuft.
Art. 16 Finanzkompetenz
  Für ausserordentliche Ausgaben wird dem Vorstand ein jährlicher Kredit durch die Mitgliederversammlung eingeräumt.
Art. 17 Haftung
  Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Vereinsvermögen des WüF.
  Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Auflösung des Vereins 
  Die Auflösung (oder Fusion) des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  Für den Entscheid ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  Nach beschlossener Auflösung (oder Fusion) erhält der Vorstand den Auftrag, die                   entsprechenden Modalitäten auszuarbeiten und einer weiteren MV oder einer zweiten Abstimmung vorzulegen.
  Dabei ist zu beachten, dass eine Bereicherung der Mitglieder nicht möglich ist.
  Nach beschlossener Auflösung (oder Fusion) entscheidet die MV, wem Vermögen und Inventar zufallen soll.
VI RECHTSMITTEL
Art. 19 Inkrafttreten
  Vorstehende Statuten, die an der Gründungsversammlung vom 14. Nov. 2013 genehmigt worden sind, treten sofort in Kraft.
   
  WÜLFLINGER FORUM   (WüF)
  Präsident                      Aktuar                                    Kassier
  Werner Stahel               Franziska Zurfluh Asante          Hans Baumgartner
   

  Statuten zum herunterladen:  Statuten.pdf